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Psychiatrie mit Forensischem Schwerpunkt

 
Psychiatrie mit Forensischem Schwerpunkt
© iStock.com /skynesher

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    Rechtsgrundlagen

    Einweisung

    Die Voraussetzungen für die Einweisung in den Maßnahmenvollzug (Behandlung schuldunfähiger psychisc...

    Einweisung

    Die Voraussetzungen für die Einweisung in den Maßnahmenvollzug (Behandlung schuldunfähiger psychisch kranker Rechtsbrecher) sind im Strafgesetzbuch (...

    Einweisung

    Die Voraussetzungen für die Einweisung in den Maßnahmenvollzug (Behandlung schuldunfähiger psychisch kranker Rechtsbrecher) sind im Strafgesetzbuch (StGB) in den §§ 11 und 21 Abs 1 definiert.

    1. § 11 StGB besagt, dass nicht schuldhaft handelt, wer zum Zeitpunkt der Tat wegen...

    • einer Geisteskrankheit
    • Schwachsinn
    • einer teifgreifenden Bewusstseinsstörung oder
    • einer anderen gleichwertigen seelischen Störung

    ...nicht in der Lage war,

    • das Unrecht seiner Handlung einzusehen und
    • nach dieser Einsicht zu handeln.

    2. In eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist laut § 21 Abs 1 StGB einzuweisen, wer...

    • an einer „schweren geistig seelischen Abartigkeit“ leidet
    • ein Delikt begangen hat, das mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist
    • eine ungünstige Zukunftsprognose hat (konkret muss zu befürchten sein, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner im Gesetzestext so genannten „Abartigkeit“ auch in Hinkunft mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen wird)

    Behandlung

    Die Behandlung, der in den Maßnahmenvollzug Eingewiesenen, wird im Strafvollzugsgesetz (StVG) § 158...

    Behandlung

    Die Behandlung, der in den Maßnahmenvollzug Eingewiesenen, wird im Strafvollzugsgesetz (StVG) § 158 ff. geregelt. 158 Abs 1 besagt, dass die Unterbri...

    Behandlung

    Die Behandlung, der in den Maßnahmenvollzug Eingewiesenen, wird im Strafvollzugsgesetz (StVG) § 158 ff. geregelt. 

    1. 158 Abs 1 besagt, dass die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher in den dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen ist. Da der Vollzug der Unterbringung in einer einzigen justizeigenen Anstalt in Österreich auf Grund der größeren geographischen Entfernungen die Resozialisierung und die Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte erschweren würde, darf die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB daher auch in einer für den Vollzug geeigneten öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie erfolgen. Für Oberösterreich erfolgt die Unterbringung in Linz in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg, Region 4/Forensik 

    2. Über alle rechtlichen Belange der Unterbringung, sowohl der Einweisung als auch der bedingten Entlassung als auch über rechtliche Fragen während der Unterbringung, entscheidet in erster Instanz das Vollzugsgericht, das ist der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Maßnahme vollzogen wird. . Das Vollzugsgericht entscheidet auch über die Zulässigkeit von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, des Verkehrs mit der Außenwelt sowie von besonderen Behandlungsmaßnahmen. (§ 162 StVG) Für Linz ist das Landesgericht Linz zuständig.

    3. Die Unterbringung hat sowohl Sicherungs- als auch Behandlungszweck. Die Untergebrachten sollen einerseits davon abgehalten werden, unter dem Einfluss ihrer im Gesetz so genannten Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen, andererseits soll ihr Zustand soweit gebessert werden, dass von ihnen solche Handlungen nicht mehr zu erwarten sind. (§ 164 StVG).  

    4. Die Behandlung hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik zu erfolgen. Eine Beschränkung der Rechte der Untergebrachten ist soweit zulässig, als dies zur Erreichung des Vollzugszwecks und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das Recht, Beschwerde zu erheben, sowie die Menschenwürde dürfen nicht beeinträchtigt werden. Beschwerden, von denen es offensichtlich ist, dass sie ausschließlich auf die Erkrankung zurückzuführen sind, sind jedoch ohne förmliches Verfahren zurückzulegen. (§ 165 StVG)

    5. Während des Vollzugs der Maßnahme kann, wenn es aus therapeutischen Zwecken zielführend und erforderlich erscheint, eine Unterbrechung der Unterbringung (UdU) gewährt werden. Die Dauer der UdU beträgt bei Bewilligung durch den Abteilungsleiter maximal 14 Tage, bei Bewilligung durch das Vollzugsgericht maximal 28 Tage. In Oberösterreich steht mit dem pro-mente-Wohnheim „Neuland Asten“ eine Einrichtung zur Verfügung, in der Patienten unter kontinuierlicher Betreuung das Leben außerhalb der Klinikabteilung erproben können.

    Entlassung

    Von Seiten des Gerichts hat eine jährliche Überprüfung zu erfolgen, ob die Voraussetzungen der Unte...

    Entlassung

    Von Seiten des Gerichts hat eine jährliche Überprüfung zu erfolgen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung weiter gegeben sind. Dies geschieht eine...

    Entlassung

    Von Seiten des Gerichts hat eine jährliche Überprüfung zu erfolgen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung weiter gegeben sind. Dies geschieht einerseits durch Einholung einer ärztlichen Stellungnahme der behandelnden Abteilung, anderseits durch Einholung eines unabhängigen Gutachtens. Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und dass sich der Zustand der Patientin/des Patienten durch die Behandlung soweit gebessert hat, dass die ursprüngliche Gefährlichkeit nicht mehr besteht, so erfolgt die bedingte Entlassung.

    Die bedingte Entlassung ist, wie der Name sagt, an Bedingungen geknüpft (sogenannte Weisungen). Es kann z.b. die Weisung erteilt werden, in einer betreuten Einrichtung zu wohnen oder sich weiterhin einer fachärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und diese Behandlung dem Gericht regelmäßig nachzuweisen.

    Nützliche Links: www.ris.bka.gv.at

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